Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Begriffen rund um das Thema Pflege. Das ermöglicht Ihnen eine erste Orientierung, welche Pflegeleistungen für die Pflegebedürftigen und welche Unterstützungen für Angehörige möglich sind.
Wer hat einen Anspruch auf Pflege?
Grundlage für die Kriterien der Pflegebedürftigkeit ist das 2. Pflegestärkungsgesetz aus dem Jahr 2017. Mit Hilfe von fünf Pflegegraden wird die individuelle Situation der Pflegebedürftigen festgelegt:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Wer ist zuständig für die Begutachtung und Finanzierung?
Den Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) über ein Gutachten. Diese Begutachtung findet im häuslichen Umfeld statt. Zusätzlich werden ärztliche Befunde herangezogen.
Leistungsträger für die Finanzierung der Pflege ist die Pflegekasse der Pflegeversicherung. Diese ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Zuständig für die Beantragung der Leistungen ist deshalb die Krankenkasse der Pflegebedürftigen. Das gilt sowohl für gesetzlich versicherte Pflegebedürftige als auch für privat Versicherte.
Welche Leistungen gibt es im Falle von Pflegebedürftigkeit?
Grundsätzlich wird nach Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen und Unterstützungsleistungen für Angehörige (siehe Hilfe im Alltag) unterschieden, die vom Grad der begutachteten Pflegebedürftigkeit abhängen.
Es werden dabei zunächst vier Pflegearten definiert, für die es jeweils auf Antrag und je nach Bedürftigkeit mehrere finanzielle Leistungen gibt:
Ambulante Pflege: Sie findet bei den Pflegebedürftigen zuhause oder im betreuten Wohnen statt. Angehörige und ambulante Pflegedienste teilen sich die Aufgaben der Pflege. Mögliche Leistungen der Pflegekasse sind zum Beispiel: Ambulante Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Entlastungsbeträge für Angehörige, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschlag für Wohnen in betreuten Wohngruppen.
Teilstationäre Pflege: Die Tagespflege ist zum Beispiel ein spezielles Angebot in diesem Bereich. Einrichtungen mit sozialer oder medizinischer Fachkompetenz übernehmen zeitweise die Betreuung bzw. Pflege für die Angehörigen, wenn diese Unterstützung brauchen. Diese Betreuung wird von der Pflegekasse finanziert.
Vollstationäre Pflege: Sind häusliche Pflege aufgrund der Lebensumstände bei der zu pflegenden Person oder den Angehörigen nicht möglich, empfiehlt sich die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Je nach Pflegegrad werden finanzielle Zuschüsse von der Pflegekasse gezahlt.
Kurzzeitpflege: Dies ist ein Angebot zur Entlastung der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen, z.B. bei Erkrankung oder Urlaub. Für bis zu acht Wochen werden dafür die Kosten von der Pflegekasse übernommen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf Pflegenetz.Sachsen.de.
Einen Überblick zu Pflegegeld- und Sachleistungen erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.
Wie beantrage ich Pflegeleistungen und Unterstützungsleistungen?
Den Weg zur Beantragung von Pflegeleistungen und Unterstützungsleistungen bei der Pflege-/Krankenkasse weist Ihnen der Flyer des Landkreises Zwickau (Stand: Juli 2018).
Kostenfreier Download des Flyers: Pflegebedürftig, was tun?
Weitere Informationen zu allen Arten von Pflegeleistungen enthält die ausführliche Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit (Stand: Januar 2022).
Kostenfreier Download der Broschüre: BMG_Ratgeber-Pflegeleistungen_zum_Nachschlagen.pdf
Lesen Sie hier weitere Informationen zu den Beratungsangeboten für Angehörige und Hilfe im Alltag für Angehörige.
Rechtlicher Hinweis:
Wir führen keine professionelle Pflegeberatung durch. Dies liegt im Zuständigkeitsbereich der Pflege- und Krankenkassen.