Neu 2022: Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab 1. Januar 2022 einen „Leistungszuschlag“ auf die Pflegekosten und die Ausbildungskosten. Dieser wird gewährt, um die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Menschen abzumildern. Erhalten werden den Leistungszuschlag alle Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die einen Pflegegrad 2 bis 5 haben.

Der Leistungszuschlag wird zu den Pflege- und Ausbildungskosten gezahlt, um den Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten schrittweise zu verringern. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nicht bezuschusst. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden. Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden voll angerechnet.

Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag:

  • 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres,
  • 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden.

Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jede Bewohnerin und jeden Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.

Die Heimplatzkosten setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: den Pflegekosten, den Ausbildungskosten, den Investitionskosten, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegekassen beteiligen sich mit pauschalen Leistungsbeträgen je nach Pflegegrad an den Pflege- und Ausbildungskosten. In aller Regel reichen diese Beträge nicht aus, um die entstehenden Kosten zu decken, sodass hier ein Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten zu zahlen ist. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige immer selbst bezahlen.