Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt in den kommenden Jahren stufenweise höhere Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Ab dem 1. Januar 2024 greifen die ersten Entlastungen.
Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege im Heim aufbringen müssen, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils:
- Bis 12 Monate: 15 Prozent (statt bislang 5 Prozent)
- Bis 24 Monate: 30 Prozent (statt bislang 25 Prozent)
- Bis 36 Monate: 50 Prozent (statt bislang 45 Prozent)
- Über 36 Monate: 75 Prozent (statt bislang 70 Prozent)
Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben. Die Abrechnung erfolgt zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse. Pflegebedürftige Personen brauchen sich darum nicht zu kümmern.
Leistungen für die häusliche Pflege steigen
Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen, steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige entsprechend des Pflegegrades:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 332 Euro (statt bislang 316 Euro)
- Pflegegrad 3: 573 Euro (statt bislang 545 Euro)
- Pflegegrad 4: 765 Euro (statt bislang 728 Euro)
- Pflegegrad 5: 947 Euro (statt bislang 901 Euro)
Eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes ist für 2025 geplant. Anschließend soll das Pflegegeld, wie alle anderen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse auch, alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst werden. Das erste Mal voraussichtlich zum 1. Januar 2028.
Wie beim Pflegegeld steigen auch die Beträge für Pflegesachleistungen. Der Anspruch umfasst ab dem 1. Januar 2024 mit
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
- Pflegegrad 2: 761 Euro (statt bislang 724 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.432 Euro (statt bislang 1.363 Euro)
- Pflegegrad 4: 1.778 Euro (statt bislang 1.693 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.200 Euro (statt bislang 2.095 Euro)
Im darauffolgenden Jahr sollen auch die Beträge für Pflegesachleistungen noch einmal steigen. Danach sollen die Beträge alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst werden. Das erste Mal voraussichtlich zum 1. Januar 2028.
Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt. Dazu suchen Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Entfällt der Lohn, können Sie stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse erhalten.
Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: Die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr wird verlängert. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt. Somit können die pflegenden Angehörigen bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beanspruchen. Zum 1. Januar 2025 soll dieser Betrag auf 3.539 Euro steigen.
Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.