Am 1. Januar 2023 trat das Wohngeld-Plus-Gesetz des Bundes in Kraft. Durch dieses Gesetz wird die Anzahl der Haushalte, die einen Anspruch auf Wohngeld haben, erheblich ausgeweitet. Das betrifft auch Pflegebedürftige.
Das neue „Wohngeld Plus“ können nicht nur Betroffene beantragen, die zu Hause versorgt werden, sondern auch die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen. Um einen staatlichen Zuschuss für ihre Wohnkosten zu erhalten, müssen sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
So wird Wohngeld nur dann gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen, wie etwa Hilfe zur Pflege, bezogen werden. Darin sind nämlich die Kosten für die Unterkunft bereits berücksichtigt. Außerdem darf das Jahreseinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Das Vermögen hingegen wird erst geprüft, wenn es über 60.000 Euro beträgt.
Wohngeld bezieht man nicht automatisch. Es muss bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt werden. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller muss sämtliche Einkünfte offenlegen. Für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen gibt es in Sachsen einen eigenen „Wohngeldantrag für Heimbewohner“.
In diesem Formular bestätigt die Heimleitung die Angaben zum Wohnraum. Daneben sind weitere Unterlagen erforderlich, wie etwa ein Auszug aus dem Heimvertrag, aktuelle Rentenbescheide und gegebenenfalls andere Einkünfte.
Download: Wohngeldantrag für Heimbewohner im Landkreis Zwickau
Download: Häufige Fragen zum „Wohngeld Plus“
Allgemeine Informationen zum Wohngeld in Sachsen: https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/wohngeld-5990.html